Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,40918
VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512 (https://dejure.org/2010,40918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512 (https://dejure.org/2010,40918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 12 ZB 09.1512 (https://dejure.org/2010,40918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,40918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungs- und StudienförderungsrechtAntrag auf Zulassung der Berufung;Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;Rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung;Verbrauch von Vermögen, das vor dem Antrag auf Ausbildungsförderung vorhanden war, nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    Das gilt umso mehr, als der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, seine Sphäre betrifft, die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG vom 4.9.2008 NVwZ 2009, 392/394) und die Klägerin die Einvernahme ihres Lebensgefährten als Zeugen weder schriftsätzlich im vorbereitenden Verfahren angeboten noch in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    Damit kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der von der Klägerin erworbene Personenkraftwagen ihrem Vermögen zuzurechnen ist, wofür vieles spricht, oder ob das zur Vermeidung einer unbilligen Härte (§ 29 Abs. 3 BAföG) nicht der Fall ist (vgl. das Urteil des Senats vom 5. März 2008 Az. 12 B 06.3180).
  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    Das lässt unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829/2830) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 BayVBl 2009, 22) ein Auszubildender bereits dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen ohne gleichwertige Gegenleistung an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung gemäß der Bestimmungen der §§ 27 ff. BAföG zu vermeiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    1.1.6 Ohne dass es für die Zulassung der Berufung nach dem von der Klägerin Dargelegten darauf ankäme, ist auf Folgendes hinzuweisen: Sieht man von dem Fall einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung (dazu unter 1.1.1) ab, steht es einem Auszubildenden im Grundsatz frei, sein Vermögen trotz einer konkret geplanten Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auszugeben, ohne dass er dadurch einen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. dazu VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512
    Unter Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs (vgl. dazu BVerwG vom 18.7.1986 Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1, Beschluss des Senats vom 14.10.2009 Az. 12 ZB 08.1460) in Höhe von 7.020 Euro und eines Freibetrags in Höhe von 5.200,00 Euro ergibt sich für den zweiten Bewilligungszeitraum ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 13.468,39 Euro (4.973,81 Euro + 20.714.58 Euro - 7.020,00 Euro - 5.200,00 Euro).
  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678

    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor

    Lediglich in einem solchen - extremen - Fall hat der Auszubildende, der jedes Bemühen um eine plausible Aufklärung verweigert, das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen, weil der förderungsrechtlich günstige Umstand des Nichtvorhandenseins weiteren Vermögens letztlich seine Sphäre betrifft und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgeblichen Tatsachen zu seinen Lasten geht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 10.02.2011 - 1 A 582/09

    Ausbildungsförderung, Treuhandverhältnis, Glaubhaftmachung

    Da die Ausbildungsförderung erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für Lebensunterhalt und Ausbildung des Auszubildenden einsetzt, handelt dieser grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, sein Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für Lebensunterhalt und Ausbildung einzusetzen (ausführlich: BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1983, DVBl. 1983, 846 und Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, DVBl. 2010, 463; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 24. September 2008 - 12 B 08.1061 - und Beschl. v. 28. Juli 2010 - 12 ZB 09.1512 -, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 04.07.2012 - 12 ZB 11.479

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Dass hier ab dem Zeitpunkt der Anmeldung an der Staatlichen Berufsoberschule in B. im März 2004 eine Ausbildung bereits konkret geplant (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829; BayVGH vom 28.7.2010 Az. 12 ZB 09.1512 und vom 23.4.2008 a.a.O.) war, kann ernsthaft nicht bestritten werden.
  • VG Hamburg, 29.02.2016 - 2 K 5189/14

    Ausbildungsförderung; Anrechnung einer rechtsmissbräuchlichen

    Ein für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstiger Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht zu seinen Lasten (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, juris, Rn. 24 = BVerwGE 132, 10; VGH München, Beschl. v. 28.7.2010, 12 ZB 09.1512, zitiert nach juris, Rn. 7).
  • VG München, 04.12.2014 - M 15 K 13.2799

    Ausbildungsförderung

    Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).
  • VGH Bayern, 18.08.2010 - 12 ZB 10.1303

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung;

    Allerdings obliegt ihm jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um für die Bewilligung von Ausbildungsförderung erhebliche Geldbeträge handelt, der Nachweis, dass er sein Vermögen tatsächlich verbraucht hat und nicht rechtsmissbräuchlich an Dritte übertragen hat (vgl. BayVGH vom 28.7.2010 Az. 12 ZB 09.1512).
  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Rückforderung von Ausbildungsförderung;

    Einen solchen Zusammenhang (vgl. dazu BayVGH vom 28.7.2010 Az. 12 ZB 09.1512) hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht angenommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Februar bzw. April 2004 bereits im Studium befunden und mit Unterbrechungen bereits längere Zeit Ausbildungsförderung erhalten hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht